AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Fahrzeugüberlassung (im Folgenden auch „Mietvertrag“) zwischen der Fleetpool GmbH, Schanzenstraße 41 d, 51063 Köln (im Folgenden „Fahrzeuggeber“) und dem Kunden/der Kundin (im Folgenden „Vertragspartner“). Die Geltung anders lautender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Verbraucher ist, wer den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Vertragsschluss und Registrierung

2.1 Das im Online-Shop des Fahrzeuggebers dargestellte Sortiment stellt kein verbindliches Angebot seitens des Fahrzeuggebers dar, sondern dient der Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Vertragspartner.

2.2 Der Vertragspartner kann aus dem Sortiment des Online-Shops Leistungen auswählen und diese über einen mit „In den Warenkorb“ beschrifteten Button in einem virtuellen Warenkorb sammeln. Jederzeit kann der Vertragspartner die Inhalte des Warenkorbs durch Betätigen der Schaltfläche „Warenkorb“ einsehen und durch die bereitgestellten Funktionen zum Entfernen, Hinzufügen oder Anpassen von Artikeln ändern.

2.3 Bei Betätigen der Schaltfläche „Zur Kasse“ hat der Vertragspartner die Möglichkeit, sich über sein Kundenkonto einzuloggen bzw. für ein solches zu registrieren und so seine Adresse einzugeben bzw. auszuwählen. Erneut kann der Vertragspartner in der Warenkorbübersicht die ausgewählten Artikel einsehen und durch die bereitgestellten Funktionen zum Entfernen oder Anpassen von Artikeln ändern. Ebenso hat der Vertragspartner hier die Möglichkeit, die Zahlungsart auszuwählen. Über den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt er ein verbindliches Angebot zum Erwerb der im Warenkorb befindlichen Leistungen ab.

2.4 Der Fahrzeuggeber wird dem Vertragspartner mittels einer automatischen Empfangsbestätigung per E-Mail den Erhalt des Angebots unverzüglich bestätigen, in welcher die Bestellung des Vertragspartners nochmals aufgeführt wird und die der Käufer über die von seinem Endgerät bereitgestellte Funktion zum Drucken ausdrucken kann.

2.5 Der Fahrzeuggeber nimmt das Angebot des Vertragspartners durch Zusendung einer gesonderten Annahmeerklärung an.

2.6 Der Vertragstext wird vom Fahrzeuggeber gespeichert und dem Vertragspartner zusammen mit der Annahmeerklärung übersandt.

2.7 Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Dies ist auch die maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Vertragspartner.

2.8 Für den Vertragsschluss ist es erforderlich, dass der Vertragspartner seinen Wohnsitz oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seinen Geschäftssitz in Deutschland hat. Der Vertragspartner muss zudem über eine gültige im Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte bzw. anderweitig in Deutschland anerkannte Fahrerlaubnis verfügen, die nachzuweisen ist. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine juristische Person, so gilt dieses Erfordernis für den primären Nutzer.

3. Vertragsgegenstand

3.1 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den im Mietvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.

3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung. Der Fahrzeuggeber behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.

3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden. Der Vertragspartner kann im Bemerkungsfeld bei der Bestellung einen Farbwunsch angeben, der jedoch nicht Vertragsbestandteil wird und auf dessen Erfüllung der Vertragspartner daher keinen Anspruch hat.

3.4 Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben.

Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.

3.5 Der Mietvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen. Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Mietvertrag nicht anderweitig vereinbart, je Mehrkilometer folgende Vergütung zu leisten:

· Bei Fahrzeugen bis 250 PS: 0,19 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,29 €/km

· Bei Fahrzeugen ab 251 PS: 0,29 €/km bis 2.500 km, ab 2.501 km 0,39 €/km;

Preise verstehen jeweils inkl. MwSt. Minderkilometer werden nicht vergütet.

Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort. Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die km-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 12.000 km, bei Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 12.000/12 = 1.000 Freikilometer.

3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.

3.7 Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 20.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.

3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.

4. Personelle Nutzungsberechtigung

4.1 Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine natürliche Person, sind der Vertragspartner selbst, die mit ihm in Lebensgemeinschaft stehende, im selben Haushalt lebende Person sowie Familienangehörige 1. Grades (z. B. Kinder, Geschwister etc.) zur Nutzung des Fahrzeuges berechtigt. Ist der Vertragspartner als Unternehmer selbständig tätig, erstreckt sich die Nutzungsberechtigung neben dem vorstehenden Personenkreis auch auf seine Mitarbeiter sowie auf die mit dem jeweiligen Mitarbeiter in Lebensgemeinschaft stehende, im selben Haushalt lebende Person und dessen Familienangehörige 1. Grades. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine juristische Person, sind seine Mitarbeiter sowie die jeweils mit diesen in Lebensgemeinschaft stehenden, im selben Haushalt lebenden Personen und Familienangehörige 1. Grades der Mitarbeiter zur Nutzung des Fahrzeuges berechtigt.

4.2 Eine Nutzungsüberlassung an anderweitige Personen als den in Ziffer 4.1 genannten Personenkreis bedarf der vorherigen Anzeige und schriftlichen Zustimmung durch den Fahrzeuggeber. Eine Überlassung des Fahrzeugs an Personen, die gemäß Ziffer 20 von der Nutzung ausgeschlossen sind, ist untersagt.

4.3 Jeder Nutzer des Fahrzeuges muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Für sportliche Fahrzeuge (mehr als 250 PS) sowie bestimmte Premiumfahrzeuge gelten für das Mindestalter Sonderregelungen, die im jeweiligen Angebot ausgewiesen sind.

4.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Fahrzeug ausschließlich von Personen genutzt wird, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Der Vertragspartner hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass jeder Nutzer die in diesem AGB genannten Nutzungsbedingungen einhält. Ein Verschulden des Nutzers ist dem Vertragspartner zuzurechnen.

4.5 Für etwaige steuerliche Konsequenzen aus der Fahrzeugnutzung (insbesondere im Falle der Gewährung eines geldwerten Vorteils) trägt der Fahrzeuggeber keine Verantwortung.

5. Räumliche Nutzungsberechtigung

In folgenden Ländern dürfen die überlassenen Fahrzeuge im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen genutzt werden: Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Groß Britannien und der Schweiz.

6. Gesetzliche Beschränkungen der Nutzung

Gesetzliche Beschränkungen der Nutzung des in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs im Ausland sind vom Vertragspartner strikt zu beachten. Im Falle einer Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland während der Vertragslaufzeit trägt derVertragspartner das Risiko einer hieraus resultierenden eingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs. Der Vertragspartner ist in einem solchen Fall ohne Zustimmung des Fahrzeuggebers nicht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung berechtigt. Sachliche Nutzungsberechtigung des in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs im Ausland sind vom Vertragspartner strikt zu beachten. Im Falle einer Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland während der Vertragslaufzeit trägt der Vertragspartner das Risiko einer hieraus resultierenden eingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs. Der Vertragspartner ist in einem solchen Fall ohne Zustimmung des Fahrzeuggebers nicht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung berechtigt. Sachliche Nutzungsberechtigung

6.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend, pfleglich und sachgerecht zu behandeln und alle für die Fahrzeugnutzung maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Das Fahrzeug darf nur für den üblichen Gebrauch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen genutzt werden. Die Nutzung auf Rennstrecken sowie zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests ist untersagt.

6.2 Das Fahrzeug darf weder für die Lagerung noch für die Beförderung von brennbaren, giftigen und sonstigen gefährlichen Substanzen genutzt werden.

6.3 Das Mietfahrzeug darf nicht mit zu niedrigem Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck gefahren werden. Der verkehrssichere Zustand des Fahrzeuges ist vom Vertragspartner vor jeder Nutzung zu kontrollieren. Die Nutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeuges ist untersagt.

6.4 Sofern das Fahrzeug mit 8fach-Bereifung übergeben wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, rechtzeitig den Räderwechsel zu ermöglichen, um eine wintertaugliche Bereifung bei winterlichen Verhältnissen sicherzustellen. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, die Ausrüstung des Fahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen. Dies schließt die Überprüfung der Wintertauglichkeit der Bereifung und insbesondere auch Frostschutzmittel in den Scheibenwischanlagen ein. Eine solche Überprüfung durch den Vertragspartner hat auch vor der ersten Nutzung zu erfolgen.

6.5 Das Rauchen innerhalb der Fahrzeuge ist nicht gestattet.

6.6 Dem Vertragspartner ist jede Veränderung und Manipulation des Fahrzeuges untersagt, insbesondere Veränderungen an der Fahrzeugelektronik und -mechanik, die zu einer Leistungssteigerung des Fahrzeuges führen (Tuning). Hierzu zählen auch der An- und Einbau von Zubehör, das fest mit dem Fahrzeug verbaut wird, sowie technische Veränderungen oder Manipulationen des Kilometerzählers. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Vertragspartner das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.

6.7 Beschriftungen und Beklebungen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fahrzeuggeber angebracht werden. Die Kosten für die Entfernung und daraus resultierenden eventuellen entstehenden Lackschäden, werden dem Vertragspartner über die Endabrechnung in Rechnung gestellt.

7. Nutzungsberechtigung Fahrzeugsystem-Apps

Der Vertragspartner ist berechtigt, Fahrzeug-Apps, die durch den Hersteller des Fahrzeugs bereitgestellt werden, zu nutzen. Für die Nutzung der Fahrzeug-Apps gelten die Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise des jeweiligen Herstellers. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs die Fahrzeug-App zu löschen und die Einrichtung des Fahrzeugs zu löschen. Entsprechendes gilt für alle im Fahrzeugsystem gespeicherten Daten, insbesondere personenbezogene Daten (z.B. Telefonkontakte, Adressen, etc.). Erfolgt die Löschung nicht durch den Vertragspartner, wird der Fahrzeuggeber den hieraus entstehenden Aufwand dem Vertragspartner in Rechnung stellen.

8. Übergabe

8.1 Bereitstellungsanzeige

Die Kalenderwoche der Fahrzeugübergabe wird zwischen dem Vertragspartner und dem Fahrzeuggeber abgestimmt und durch den Fahrzeuggeber in einem Abholticket festgehalten, das dem Vertragspartner per E-Mail übersandt wird (im Folgenden „Bereitstellungsanzeige“). Der Vertragspartner erhält ferner bei Nutzung der von dem Fahrzeuggeber bereit gestellten Logistik-App für die Abholung einen Legitimations-PIN per SMS an die von ihm angegebene Handynummer.

Die erfolgte Übergabe des Fahrzeuges ist durch den Vertragspartner entweder über die von dem Fahrzeuggeber bereit gestellte Logistik-App (im Rahmen der Verfügbarkeit) oder durch Rücksendung der bei Entgegennahme des Fahrzeugs beiderseitig unterzeichneten Bereitstellungsanzeige an den Fahrzeuggeber per E-Mail zu bestätigen. Die Bestätigung muss durch den Vertragspartner binnen 24 Stunden nach Entgegennahme des Fahrzeugs an den Fahrzeuggeber übermittelt werden. Bei Überschreitung der 24-Stunden-Frist wird dem Vertragspartner eine Säumnisgebühr 30,- € berechnet. Wird die Übergabe des Fahrzeugs durch den Vertragspartner nicht in der vorgenannten Weise rechtzeitig bestätigt, beginnt die Vertragslaufzeit mit Beginn der innerhalb der Bereitstellungsanzeige kommunizierten Kalenderwoche.

8.2 Abholung bei Autohaus / Logistikdienstleister

8.2.1 Ist vereinbart, dass die Abholung des Fahrzeugs in einem Autohaus oder bei einem Logistikdienstleister erfolgt, so ist der Vertragspartner zur Übernahme des Fahrzeuges an dem vereinbarten Ort in der mit dem Fahrzeuggeber vereinbarten Kalenderwoche verpflichtet. Erst nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige ist die Fahrzeugabholung möglich und gestattet. Der exakte Tag der Fahrzeugübergabe ist durch den Vertragspartner mit dem Händler bzw. Logistikdienstleister (CAT, Heinz Hobel o. ä.) abzustimmen. Die Kontaktaufnahme hierzu erfolgt seitens des Vertragspartners mit den in der Bereitstellungsanzeige genannten Kontaktdaten des Händlers bzw. Logistikdienstleisters.

8.2.2 Der Fahrzeuggeber betankt das zur Abholung bereit gestellte Fahrzeug vor Übergabe mit ausreichend Kraftstoff für eine Reichweite von rund 40 km (ca. 10 Liter Treibstoff) bzw. lädt dieses mit mind. 80 % vor bei Elektrofahrzeugen.

8.3 Fahrzeugzustellung an einen gewünschten Ort Der Fahrzeuggeber bietet bei jedem Fahrzeugangebot optional eine Fahrzeuganlieferung an einen vom Vertragspartner gewünschten Ort innerhalb Deutschlands, insbesondere an einen vom Vertragspartner angegebenen Wohn- oder Geschäftssitz, an. Eine Anlieferung auf eine Insel ist jedoch nicht möglich.

Ist eine Fahrzeugzustellung zwischen den Parteien vereinbart, gilt folgendes:

8.3.1 Im Fall der Überführung des Fahrzeuges zum Vertragspartner, erhält der Vertragspartner ebenfalls eine Bereitstellungsanzeige. Die Abstimmung des exakten Termins erfolgt auf dieser Grundlage zwischen dem Überführungsdienstleister und dem
Vertragspartner.

8.3.2 Der Vertragspartner trägt die Kosten der Zustellung. Die Zustellungskosten werden pauschal berechnet und dem Kunden vor Abgabe seiner Bestellung angezeigt. Die Zustellung des Fahrzeugs erfolgt auf eigene Achse und auf kürzestem Wege. Die im Rahmen der Zustellung gefahrenen Kilometer fließen in die vertraglich vereinbarte Gesamtlaufleistung mit ein. Aus logistischen Gründen kann für Elektrofahrzeuge nur eine Aufladung von mindestens 20 % bei Auslieferung auf Achse zugesichert werden.

8.4 Übergabetermin

8.4.1 Nachträglich vereinbarte Vertragsänderungen können zu einer Verlängerung der vereinbarten Übergabefristen und einer Verschiebung der Übergabetermine führen.

8.4.2 Sollte der Vertragspartner den vereinbarten Termin weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen und diesen nicht bis mind. 24 Stunden vorher abgesagt haben, so ist er dem Fahrzeuggeber zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet.

8.5 Übergabemodalitäten

8.5.1 Bei der Übergabe des Fahrzeuges ist der Führerschein durch den Vertragspartner als Originaldokument zur Einsicht vorzulegen. Für den Fall, dass der Vertragspartner nicht der Nutzer des Fahrzeugs ist, ist der Führerschein des primären Nutzers vorzulegen.

8.5.2 Sollte der Vertragspartner persönlich verhindert sein, ist er verpflichtet, nach weiterer Maßgabe dieses Vertrags einen Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht zu versehen. Für die Erteilung einer Vollmacht steht im Downloadbereich eine Vollmachtserklärung (Direktlink) bereit, die hierfür genutzt werden muss. Zudem ist es in diesem Fall erforderlich, dass der Vertragspartner an einem Identifizierungsverfahren (Post-Ident) teilnimmt. Holt der Bevollmächtigte das Fahrzeug ab, so muss auch der Bevollmächtigte im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Die Übergabe des Fahrzeugs setzt in diesem Fall voraus, dass die Führerscheine des Vertragspartners und des Bevollmächtigten im Original zur Einsicht vorgelegt werden.

8.5.3 Bei Übergabe des Fahrzeuges hat der Vertragspartner dem Fahrzeuggeber alle festgestellten Schäden am Fahrzeug unverzüglich und unmittelbar vor Ort zu melden und schriftlich in der Fahrzeugübernahmebestätigung zu fixieren.

9. Annahmeverzug und Nichtabnahme

9.1 Der Vertragspartner ist bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen zur Übernahme des Fahrzeugs verpflichtet.

9.2 Übliche, im Rahmen der Zustellung des Fahrzeugs an den Vertragspartner erfolgte Verunreinigungen (insbesondere Fliegen/Insekten, Spritzschmutz, u. ä.) sind vom Vertragspartner zu dulden und stellen keinen Grund dar, die Abnahme des Fahrzeugs zu verweigern. Nimmt der Vertragspartner das ihm zugestellte Fahrzeug aus nicht rechtfertigten Gründen nicht ab, trägt er die Kosten der erfolglosen Zustellung in vereinbarter Höhe. Darüber hinaus trägt der Vertragspartner die Kosten für die durch die Annahmeverweigerung entstandene Rückführung in selber Höhe und die Kosten einer gegebenenfalls erneuten Zustellung, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er das Fehlschlagen der ersten Übergabe oder das Fehlschlagen des jeweiligen Ersatztermins nicht zu vertreten hat.

9.3 Nimmt der Vertragspartner das Fahrzeug nicht an, kann der Fahrzeuggeber dem Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zur Abnahme des Fahrzeuges setzen. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Übernahme des Fahrzeugs, auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nach, so ist der Fahrzeuggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Schadenspauschale in Höhe von drei Nettomonatsmieten zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fahrzeuggeber kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Fahrzeuggeber bleibt die Geltendmachung eines von ihm nachzuweisenden höheren Schadens vorbehalten. Anderweitige gesetzliche Rechte und Ansprüche des Fahrzeuggebers infolge des Annahmeverzuges bleiben unberührt. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, dem Fahrzeuggeber zum Zwecke der Schadensminderung vor dem vereinbarten Übergabetermin einen Dritten zu benennen, der in den Mietvertrag unter Übernahme aller Rechte und Pflichten eintreten möchte. Der Fahrzeuggeber behält sich eine Bonitätsprüfung des Dritten vor und ist berechtigt, den Eintritt des Dritten in den Mietvertrag aus berechtigtem Grund abzulehnen.

10. Verzug des Fahrzeuggebers

Der Vertragspartner kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Übergabetermins oder einer unverbindlichen Übergabefrist den Fahrzeuggeber in Textform auffordern, das Fahrzeug zu übergeben. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt der Fahrzeuggeber in Verzug.

11. Änderung des Fahrzeugs im Falle der Unmöglichkeit der Überlassung

Sollte es für den Fahrzeuggeber objektiv unmöglich sein oder werden, das vom Vertragspartner bestellte Fahrzeug zu überlassen, so ist der Fahrzeuggeber berechtigt, dem Vertragspartner ein alternatives Fahrzeug der gleichen oder vergleichbaren Fahrzeug-klasse und mit dem gleichen oder vergleichbaren Ausstattungsniveau anzubieten. Nimmt der Vertragspartner dieses Angebot an, besteht der ursprüngliche Mietvertrag mit diesem geänderten Inhalt fort. Der Vertragspartner ist zur Annahme des Angebots nicht verpflichtet.

Sollte es dem Fahrzeuggeber aufgrund einer Verzögerung der Lieferung nicht möglich sein, das bestellte Fahrzeug zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so bietet der Fahrzeuggeber dem Vertragspartner – sofern sich die Parteien nicht auf eine endgültige Änderung gemäß Ziff. 11.1 geeinigt haben – nach Möglichkeit an, ihm für den Übergangszeitraum bis zur Lieferung des ursprünglich bestellten Fahrzeugs, ein Ersatzfahrzeug der gleichen oder einer vergleichbaren Fahrzeugklasse mit einem vergleichbaren Ausstattungsniveau zur Verfügung zu stellen. Nimmt der Vertragspartner dieses Angebot an, ist für das Ersatzfahrzeug während des Übergangszeitraums der im Online-Shop für dieses Fahrzeug ausgewiesene Preis zu zahlen, sofern dieser geringer ist als der Preis für das ursprünglich bestellte Fahrzeug oder diesem entspricht. Ist der für das Ersatzfahrzeug ausgewiesene Preis dagegen höher, ist maximal der im Mietvertrag für das ursprünglich bestellte Fahrzeug vereinbarte Preis zu zahlen. Die Abholung und Rückgabe des Ersatzfahrzeugs erfolgt am selben Standort wie die Übergabe des eigentlich bestellten Fahrzeuges. Der Übergabetermin für das ursprünglich bestellte Fahrzeug wird in diesem Fall einvernehmlich neu festgelegt. Die Vertragslaufzeit des ursprünglichen Mietvertrags beginnt erst mit dem neu festgelegten Übergabetermin zu laufen.

12. Zahlung des Nutzungsentgelts

12.1 Das vereinbarte Nutzungsentgelt ist monatlich zu zahlen. Es ist erstmals am Tag der Übernahme und anschließend jeweils an dem Tag der Folgemonate fällig, der dem Kalendertag der Übernahme entspricht (z. B. bei Übernahme am 2. Januar am jeweils 2. Tag der Folgemonate).

Die Erstberechnung erfolgt auf Grundlage der Bereitstellungsanzeige, die bei Übernahme des Fahrzeuges durch den Vertragspartner ausgefüllt per E-Mail oder per Logistik-App an den Fahrzeuggeber zu senden ist. Sollte die Bereitstellungsanzeige nicht gemäß Ziffer 8.4 innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe des Fahrzeugs erfolgen, so wird die Erstberechnung spätestens am Montag der im Ticket genannten folgenden Kalenderwoche getätigt. Die weitere Berechnung erfolgt jeweils am Monatsanfang.

12.2 Die Zahlung erfolgt über ein von dem Vertragspartner zu erteilendes SEPA-Basislastschriftmandat, wenn es sich um einen Verbraucher handelt bzw. über ein SEPA-Firmenlastschriftmandat, wenn es sich um einen Unternehmer handelt. Der Vertragspartner erhält eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin. Bei wiederkehrenden Leistungen mit gleichen Lastschriftbeträgen genügt eine einmalige Unterrichtung des Vertragspartners vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine. Der Vertragspartner sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Fahrzeuggeber verursacht wurde. Es werden nur europäische IBAN Kontoverbindungen akzeptiert.

13. Zahlungsverzug

Der Vertragspartner gerät in Zahlungsverzug, wenn die monatliche Rate zum vereinbarten Termin nicht eingegangen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verpflichtet.

Befindet sich der Vertragspartner mit der Zahlung

(i) von zwei aufeinander folgenden Monatsraten ganz oder in Höhe eines nicht unerheblichen Teils oder,

(ii) in einem Zeitraum, der sich über mehrere Monate erstreckt, mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens zwei
Monatsraten entspricht, in Verzug,

ist der Fahrzeuggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Folgen der fristlosen Kündigung bestimmen sich nach 26.

14. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln

Der Fahrzeuggeber haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass Schadensersatzansprüche nur im Rahmen von Ziffer 26 bestehen. Etwaige Sachmängel sind gegenüber dem Fahrzeuggeber unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Fahrzeug auf Verlangen zur Überprüfung und Durchführung von Reparaturen zur Verfügung zu stellen und diesbezügliche Hinweise des Fahrzeuggebers zu befolgen.

15. Inspektion

15.1 Der Vertragspartner hat den Fahrzeuggeber unverzüglich über einen erhaltenen Wartungsaufruf auf der Anzeige im Cockpit zu informieren. Der Fahrzeuggeber stimmt das weitere Vorgehen mit dem Vertragspartner ab.

15.2 Bei Vertragslaufzeiten von 12 oder mehr Monaten verpflichtet sich der Vertragspartner, evtl. anfallende Inspektion/en (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) durchführen zu lassen, die für den Vertragspartner während der vereinbarten Vertragslaufzeit bei Einhaltung der vereinbarten Freikilometer kostenfrei ist. Die Terminierung der Inspektion sowie die Wahl der Werkstatt obliegt dem Vertragspartner in Abstimmung mit dem Fahrzeuggeber. Während der Inspektion steht dem Vertragspartner ein kostenfreies Ersatzfahrzeug zur Verfügung.

15.3 Sollte das Fahrzeug von einer Rückrufaktion des Herstellers betroffen sein, erhält der Vertragspartner diese Information vom Fahrzeuggeber. Der Vertragspartner vereinbart unverzüglich unter Rücksprache mit dem Fahrzeuggeber einen Termin bei dem entsprechenden Handelspartner, damit das Fahrzeug termingerecht, spätestens binnen 14 Tagen, bei einem entsprechenden Handelspartner zur Behebung vorgeführt werden kann. Ansonsten kann der Verlust der Betriebserlaubnis drohen.

16. Störung des Kilometerzählers

Tritt am Kilometerzähler eine Funktionsstörung auf, so hat der Vertragspartner unverzüglich hierüber zu unterrichten und die Beseitigung des Defekts mit dem Fahrzeuggeber im Voraus abzustimmen. Erfolgt ein Austausch des Kilometerzählers, so hat der Vertragspartner den Fahrzeuggeber durch schriftliche Bestätigung des Fachhändlers über den abgelesenen Kilometerstand des ausgetauschten Instruments zu unterrichten.

17. Fahrzeugaustausch

17.1 Der Fahrzeuggeber ist aus begründetem Anlass, beispielsweise aufgrund eines Produktrückrufs, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vertragspartners mit einer mindestens 14-tägigen Vorankündigungsfrist berechtigt, das überlassene Fahrzeug gegen ein modellgleiches Fahrzeug mit vergleichbarer Konfiguration unter Beibehaltung der übrigen Vertragspflichten der Parteien auszutauschen, ohne dass dem Vertragspartner durch oder im Zusammenhang mit diesem Austausch Mehrkosten entstehen. Zur Realisierung des Fahrzeugaustausches wird der Fahrzeuggeber das Austauschfahrzeug an einen mit dem Nutzer vereinbarten Ort zu einem vereinbarten Lieferzeitpunkt anliefern und die Übergabe des Austauschfahrzeuges und Rückgabe des Rücknahmefahrzeuges auf eigene Kosten durchführen.

17.2 Fordert der Fahrzeuggeber den Vertragspartner aus begründetem, nicht von ihm zu vertretenden Anlass, beispielsweise aufgrund eines Produktrückrufs, zur Rückgabe seines Fahrzeugs auf, ohne dem Vertragspartner ein modellgleiches Fahrzeug mit vergleichbarer Konfiguration anbieten zu können und einigen sich die Parteien nicht auf ein anderes Fahrzeug, besteht ein beidseitiges Sonderkündigungsrecht der Parteien, das unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nach Ablauf der Vorankündigungsfrist vom Fahrzeuggeber oder dem Vertragspartner durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden kann. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung.

18. Abwicklung nach Unfall oder Beschädigung des Fahrzeugs

18.1 Beschädigungen am Fahrzeug sind dem Fahrzeuggeber (Abteilung Schadenmanagement) vom Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Schadensmeldung durch den Vertragspartner an den Fahrzeuggeber hat über das Schadenformular, welches auf der Homepage des Fahrzeuggebers herunterzuladen ist, zu erfolgen (Direktlink).

18.2 Bei einem Schadensfall, in den weitere Unfallbeteiligte involviert sind und / oder Sachgegenstände Dritter beschädigt wurden sowie im Fall sonstiger Schäden von mehr als EUR 1.000, ist in jedem Fall die Polizei zum Schadensort hinzuzurufen, unabhängig davon ist, ob der Vertragspartner den Schaden verursacht hat oder nicht. Neben dem Schadenformular hat der Vertragspartner dem Fahrzeuggeber in diesem Fall den von der Polizei erstellten Unfallbericht zu übermitteln, aus dem Unfallhergang und die Verantwortlichkeit der Unfallverursachung hervorgeht und aussagefähige Bilder vom Schaden bzw. Schadenshergang. Wenn es weitere Zeugen für den Unfall gibt, sind diese vom Vertragspartner an den Fahrzeuggeber ebenfalls namentlich zu benennen. Im Nachgang ist der Vertragspartner verpflichtet gegenüber dem Fahrzeuggeber oder einem beauftragten Dritten Auskunft zum Unfall und dem Unfallhergang zur sachgerechten Bearbeitung zu erteilen.

18.3 Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner nach Eingang der Schadenmeldung weitere Informationen zum weiteren Ablauf, insbesondere zur genauen Schadensfeststellung, Reparatur und Überlassung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung. Hat der
Vertragspartner den Unfall bzw. Schaden schuldhaft verursacht, steht dem Vertragspartner während der Ausfallzeit des Fahr­zeuges (z.B. für die Schadensfeststellung bzw. Reparatur) kein Anspruch auf kostenfreie Bereitstellung eines Ersatzfahrzeug zu.

18.4 Alle Beauftragungen für Schadensfeststellung und Reparaturen erfolgen ausschließlich durch den Fahrzeuggeber. Bei Selbstvornahme der Reparatur durch den Vertragspartner oder nicht mit dem Fahrzeuggeber abgestimmte Beauftragungen Dritter haftet der Vertragspartner für alle aus der eigenständigen Beauftragung entstehenden Mängel und Schäden in voller Höhe. Ein durch den Unfall oder der Reparatur bedingten Nutzungsausfall des Fahrzeuges, entbindet den Vertragspartner nicht von der Zahlung des vereinbarten monatlichen Nutzungsentgeltes gemäß Mietvertrag.

18.5 Bei einem Totalschaden, der von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellt wurde, ist durch den Vertragspartner ein mögliches verfügbares Folgefahrzeug individuell mit dem Fahrzeuggeber abzustimmen. Für das Folgefahrzeug wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen. Der Mietvertrag des Fahrzeuges, das vom Totalschaden betroffen ist, wird in jedem Fall beendet.

19. Versicherung, Haftung des Vertragspartners

19.1 Das Fahrzeug ist mit einer Haftpflichtversicherung sowie einer Voll- und Teilkasko Versicherung abgesichert. Die Höhe der Selbstbeteiligung im Teil- und Vollkasko Schadensfall ist im Mietvertrag separat geregelt. Versichert ist der Vertragspartner. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug, ist bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls bzw. Schadens ebenfalls Versicherungsschutz gegeben.

Inhalt und Umfang der bestehenden Versicherungen stellen sich zusammenfassend wie folgt dar:

a) Umfang der Haftpflichtversicherung

Bei der Haftpflichtversicherung sind die Schäden abgedeckt, die bei der Nutzung durch den Vertragspartner und dem berechtigten Fahrer mit dem Fahrzeug anderen zugefügt werden. Der Deckungsumfang ist auf € 100 Mio. je Ereignis pauschal und auf € 15 Mio. je geschädigter Person begrenzt. Eine Freistellung von begründeten Schadenersatzansprüchen ist - vorbehaltlich der nachstehend genannten Ausschlüsse - gewährleistet, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs

  • Personen verletzt oder getötet werden
  • Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen
  • Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen und gegen den Vertragspartner, den Fahrzeuggeber oder den Versicherer Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen geltend gemacht werden. Unbegründete Schadenersatzansprüche werden vom Versicherer auf deren Kosten abgewendet.

Eine Reduzierung auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen findet in folgenden Fällen statt

  • bei Schäden von Insassen in Anhängern
  • bei baulichen Veränderungen am Fahrzeug, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen (diese sind vertraglich untersagt)
  • bei Teilnahme an Festumzügen
  • bei Transport von gefährlichen Gütern (Gefahrguttransport).

Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tatbestände:

  • Vorsatz: Wird ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt, wird dieser von der Versicherung nicht übernommen.
  • Genehmigte Rennen: Bei Schäden, die während einer behördlich genehmigten Rennveranstaltung eintreten, entfällt der Versicherungsschutz. Dies gilt auch für Übungsfahrten.

b) Umfang der Kaskoversicherungen

Im Umfang der Kaskoversicherung versichert sind das Fahrzeug und, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind,

  • fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug verbaute Fahrzeugteile;
  • fest im Fahrzeug eingebautes oder fest am Fahrzeug verbautes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient;
  • im Fahrzeug unter Verschluss gehaltene Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs mitgeführt werden sowie folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile
    • Ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder mit Sommerbereifung
    • Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze.

Ausdrücklich nicht mitversichert sind alle sonstigen Gegenstände wie z.B. Mobiltelefone, mobile Navigationsgeräte, Reisegepäck und persönliche Gegenstände der Insassen.

(i) Umfang der Teilkaskoversicherung

Folgende Ereignisse sind im Umfang der Teilkaskoversicherung vorbehaltlich der unter genannten Ausschlüsse mitversichert:

  • Brand und Explosion (ausgenommen sind Schmor- und Sengschäden);
  • Diebstahl, Raub sowie die Herausgabe aufgrund räuberischer Erpressung;
  • Unterschlagung, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wurde;
  • Unbefugter Gebrauch, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen;
  • Naturgewalten;
  • Zusammenstoß mit Tieren während der Fahrt;
  • Glasbruch;
  • Kurzschlussschäden an der Verkabelung;
  • Marder- und Tierbiss: Versichert sind unmittelbar durch Marderbiss verursachte Schäden am Fahrzeug, jedoch keine Schäden im Fahrzeuginnenraum und an Stoffverdecken; Folgeschäden aller Art sind ebenfalls nicht mitversichert.

(ii) Umfang der Vollkaskoversicherung

Folgende Ereignisse sind im Umfang der Vollkaskoversicherung vorbehaltlich der nachstehenden Ausschlüsse mitversichert

  • Unfall (d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis). Hiervon ausgenommen sind insbesondere
    • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben (Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen);
    • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten (falsche Bedienung, falsches Betanken oder verrutschende Ladung);
    • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben;
    • Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.
  • Mut- oder böswillige Handlungen: Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt im Sinne der Versicherungsbedingungen sind insbesondere Personen anzusehen, die mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden oder in einem Näheverhältnis zu dem Vertragspartner stehen
  • Schäden bei der Benutzung von Schiffen und Fähren. Dies gilt bei folgenden Ereignissen:
    • Das Schiff / Fähre strandet, kollidiert, schlägt Leck oder geht unter.
    • Das Fahrzeug geht aufgrund der Wetterlage oder des Seegangs über Bord.
    • Der Kapitän ordnet an, dass das Fahrzeug zu Gunsten der Fähre, der Passagiere oder der Ladung zu opfern ist.
  • Manipulation der Fahrzeugsoftware (Hacker-, Cyberangriff) durch einen unberechtigten Dritten

(iii) Ausschlüsse der Kaskoversicherung

Im Rahmen der Kaskoversicherung nicht ersetzt werden

  • Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- oder Verschleißschäden am Fahrzeug;
  • Verlust von Treibstoff bei einem Unfall;
  • eine Wertminderung des Fahrzeugs (siehe hier Ziffer 19.2 Abs. 2);
  • Nutzungsausfall bzw. die Kosten für einen Mietwagen.

Versicherungsschutz besteht zudem nicht in folgenden Fällen:

  • Vorsatz: Ein vorsätzlich herbeigeführter Unfall bzw. Schaden wird von der Kaskoversicherung zu keiner Zeit übernommen. Hier haftet der Vertragspartner in voller Höhe selbst.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Bei grober Fahrlässigkeit kann die Kaskoversicherung unter Umständen eintreten. Ein Schaden, der von dem Fahrer unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln herbeigeführt wurde, wird von der
  • Kaskoversicherung unter keinen Umständen ersetzt. Gleiches gilt bei einem Diebstahl, der durch grob fahrlässiges Handeln des Fahrers oder des Vertragspartners ermöglicht wurde.
  • Genehmigte Rennen: Kein Versicherungsschutz der Kaskoversicherung besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten Rennveranstaltungen entstehen. Dies gilt auch für dazugehörende Übungsfahrten.
  • Reifenschäden: Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen und Felgen, es sei denn sie sind gleichzeitig zu einem Schadenereignis beschädigt oder zerstört worden, das unter den Schutz der Kaskoversicherung fällt.
  • Kriegsereignisse: Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder
  • Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
  • Schäden durch Kernenergie: Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge durch Kernenergie.

19.2 Der Vertragspartner haftet im Falle von Pflichtverletzungen gegenüber dem Fahrzeuggeber nach den gesetzlichen Regelungen. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Schaden durch die bestehenden Voll- bzw. Teilkaskoversicherungen abgedeckt ist und die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung überschreitet.

Bei eigenverschuldeten Schäden ab einer Höhe € 5.000 greifen für einen sogenannten merkantilen Minderwert des Fahrzeugs keine Haftungsbeschränkungen zugunsten des Vertragspartners ein. Der Fahrzeuggeber behält sich in diesem Fall vor, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs einen merkantilen Minderwert in Höhe von jeweils 10% des im Schadensgutachten bzw. der Reparaturkostenkalkulation festgelegten Werts geltend zu machen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass sich kein oder nur ein wesentlich geringerer merkantiler Minderwert ergibt. Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Wertminderung dem Fahrzeuggeber nicht im Rahmen einer bestehenden Versicherung erstattet wird.

20. Außerordentliche Kündigung bei wiederholtem Schadensfall

Wird das Fahrzeug während der Laufzeit mehr als zweimal durch ein schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners oder eines anderen Nutzers, dem er das Fahrzeug gemäß Ziffer 4.1 überlassen hat, beschädigt und ist dem Fahrzeuggeber ein Festhalten am Vertrag deshalb nicht mehr zuzumuten, begründet dies für den Fahrzeuggeber das Recht, das Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner außerordentlich zu kündigen. Zudem kann der Abschluss eines Folgevertrages ausgeschlossen werden. In Falle eines solchen Ausschlusses ist der Vertragspartner auch nicht berechtigt, Fahrzeuge, die einem Dritten von dem Fahrzeuggeber im Rahmen eines mit diesem geschlossenen Vertrages überlassen wurden, zu führen.

Der Fahrzeuggeber behält sich darüber hinaus das Recht vor, Schadensersatzansprüche aufgrund von Mehrkosten für Versicherungen, die sich aus einer wiederholten schuldhaften Schadensverursachung des Vertragspartners oder eines Nutzers gemäß Ziffer 4.1 ergeben, gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.

21. Ordnungswidrigkeiten

Wird dem Vertragspartner oder einem anderen Nutzer eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat mit dem überlassenen Fahrzeug vorgeworfen und wird diese dem Fahrzeuggeber bspw. durch eine Behörde angezeigt, so hat der Vertragspartner den Verwaltungsaufwand des Fahrzeuggebers in Höhe von 10,–  € inkl. MwSt. zu begleichen. Der Verwaltungsaufwand wird über die monatliche Rate abgerechnet. Der Bezahlung des Bußgeldes muss vom Vertragsnehmer separat übernommen werden. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Fahrzeuggeber auferlegte Verfahrenskosten zu erstatten, soweit diese erforderlich sind.

22. Fahrzeugrückgabe

Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Vertrages zurückzugeben. Sollte der Vertragspartner persönlich verhindert sein, ist er verpflichtet, nach Maßgabe dieses Vertrags einen Bevollmächtigten mit Hilfe des im Downloadbereich bereitgestellten Vollmachtsformular (Direktlink) zu benennen.

Die Rückgabe erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen:

22.1 Rückgabeanzeige

Die Kalenderwoche der Fahrzeugrückgabe wird durch den Fahrzeuggeber entsprechend der vereinbarten Laufzeit oder abweichender Vereinbarung der Parteien in einem Rückgabeticket festgehalten, das dem Vertragspartner per E-Mail übersandt wird (im Folgenden „Rückgabeanzeige“). Erst nach Erhalt der Rückgabeanzeige ist eine Fahrzeugrückgabe zulässig.

Die erfolgte Rückgabe des Fahrzeuges ist durch den Vertragspartner entweder über die von dem Fahrzeuggeber bereit gestellte Logistik-App (im Rahmen der Verfügbarkeit) oder durch Rücksendung der bei Rückgabe des Fahrzeugs beiderseitig unterzeichneten Rückgabeanzeige an den Fahrzeuggeber per E-Mail zu bestätigen. Die Bestätigung muss durch den Vertragspartner binnen 24 Stunden nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Fahrzeuggeber übermittelt werden.

22.2 Rückgabe bei Autohaus / Logistikdienstleister

22.2.1 Erfolgt die Rückgabe bei einem Händler bzw. Logistikdienstleister, so ist der exakte Tag der Fahrzeugrückgabe durch den Vertragspartner frühzeitig mindestens vier Wochen im Voraus mit dem Händler bzw. Logistikdienstleister (CAT o. ä.) abzustimmen.

22.2.2 Zum Rückgabezeitpunkt muss das Fahrzeug von einem Gutachter gemäß Ziffer 18 besichtigt werden.

22.3 (Rück-) Überführung vom Vertragspartner

22.3.1 Erfolgt die Rückgabe vertragsgemäß durch Übergabe an den Überführungsdienstleister am Wohn- oder Geschäftssitz des Vertragspartners, so hat der Vertragspartner den exakten Abholtermin mit dem Überführungsdienstleister abzustimmen.

22.3.2 Nach der Terminierung der Fahrzeugabholung wird auch der Termin mit dem neutralen Gutachter gemäß Ziffer 18 direkt am gleichen Tag seitens des Überführungsdienstleisters vereinbart.

22.4 Nichteinhaltung des vereinbarten Rückgabetermins

Sollte der Vertragspartner den vereinbarten Termin weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen und diesen nicht bis mind. 24 Stunden vorher abgesagt haben, so ist er dem Fahrzeuggeber zum Kostenersatz verpflichtet. Die Folgen der verspäteten Fahrzeugrückgabe gemäß Ziffer 25 bleiben unberührt.

23. Begutachtung zur Feststellung von Schäden bei Rückgabe

23.1 Bei Fahrzeugrückgabe muss das Fahrzeug in einem vertragsgemäßen und vollständigen Zustand mit sämtlichen Unterlagen und Zubehörteilen, welche Vertragsgegenstand sind, zurückzugeben werden. Bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Fahrzeuggeber oder dessen Beauftragten werden alle Schäden, die den üblichen Umfang einer Nutzung überschreiten, von einem unabhängigen Sachverständigen, einem Fahrzeugbewerter oder einer Sachverständigenorganisation (TÜV o. ä.) (im Folgenden auch „Gutachter“) in einem Rückgabeprotokoll/Zustandsbericht festgehalten. Details sind dem auf der Webseite des Fahrzeuggebers online verfügbaren Schadenskatalog zu entnehmen. Hier wird aufgezeigt, welche Schäden akzeptiert werden und welche Schäden als nicht üblich vom Vertragspartner zu tragen sind. Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Der aus der Begutachtung resultierende Minderwert auf Basis des Minderwertgutachtens wird dem Vertragspartner belastet. Die Begutachtung selbst ist für den Vertragspartner grundsätzlich nicht mit Kosten verbunden.

23.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Fahrzeug innen gesaugt, ausgeräumt und außen gereinigt zurückzugeben. Sollte das Fahrzeug nicht entsprechend gereinigt sein, so kann der Gutachterkein exaktes Gutachten erstellen. Die sich daraus ergebenden Mehrkosten für etwaige zusätzliche Gutachterkosten und die Reinigung des Fahrzeugs sind in vollem Umfang seitens des Vertragspartners zu tragen und werden im Rahmen der Endabrechnung verrechnet. Für die Außenreinigung werden grundsätzlich 35,– € für die für die Innenreinigung 75,– € inkl. MwSt. fällig. Sollte im Einzelfall aufgrund des Zustands des Fahrzeugs bei Rückgabe eine intensivere Aufbereitung notwendig sein, sind darüber hinaus gehende Kosten in tatsächlicher Höhe von dem Vertragspartner zu tragen.

23.3 Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, vor der Rückgabe einen kostenfreien Fahrzeugcheck in einer Partnerwerkstatt des Fahrzeuggebers in der Nähe seines Wohnsitzes oder, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes durchführen zu lassen. In diesem Fall hat der Vertragspartner die Schadensabteilung des Fahrzeuggebers mindestens vier Wochen vor der Rückgabe zu kontaktieren.

24. Endabrechnung

24.1 Die Abrechnung des Nutzungsentgelts nach Vertragsende erfolgt taggenau auf den Tag der Fahrzeugrückgabe bezogen und unter Berücksichtigung der vertraglich definierten Laufzeit. Grundlage der taggenauen Abrechnung ist der Zugang der Bestätigung der Rückgabe, die entweder über die Logistik-App oder durch Übermittlung der Rückgabeanzeige per E-Mail erfolgt. Ohne deren Übermittlung läuft der Vertrag und somit die Berechnung weiter. Ergibt sich im Rahmen der Endabrechnung einer Überzahlung, wird am Ende des letzten Monats der Vertragslaufzeit eine Gutschrift erstellt.

24.2 Gemäß Ziffer 21.1 gutachterlich festgestellte Schäden, die laut den Rücknahmekriterien des Fahrzeuggebers nicht als Gebrauchsspuren deklariert sind, werden gegenüber dem Vertragspartner gemäß den vertraglichen Regelungen in Rechnung gestellt.

24.3 Hat der Vertragspartner die im Mietvertrag vereinbarte Anzahl der Freikilometer überschritten, erfolgt für jeden mehr gefahrenen Kilometer eine Nachbelastung zu dem im Mietvertrag bzw. – sofern darin nichts vereinbart wurde – zu dem in Ziffer 3.6 dieser AGB festgelegten Nachbelastungssatz. Im Falle einer Verkürzung der Vertragslaufzeit bzw. der Nutzungsdauer erfolgt die Berechnung gemäß Ziffer 3.6 Absatz 2. Überschreitet der Vertragspartner die zulässige Gesamtkilometerzahl, hat er zudem den durch die erhöhte Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeuges zu erstatten sowie etwaige durch die oder im Zuge der Überschreitung anfallenden Kosten zu übernehmen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Fahrzeuggeber ist in diesem Fall berechtig, den Minderwert des Fahrzeuges nach Fahrzeugrückgabe durch einen neutralen Gutachter auf Kosten des Vertragspartners ermitteln zu lassen.

25. Folgen einer verspäteten Fahrzeugrückgabe

25.1 Das Fahrzeug ist durch den Vertragspartner termingerecht am Ende der Vertragslaufzeit zurückzugeben. Eine Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Vertragspartner nach Ende der Vertragslaufzeit ist nicht gestattet und führt nicht zu einer stillschweigenden Fortsetzung des Vertrages. § 545 BGB findet keine Anwendung.

25.2 Wird das Fahrzeug gegen den Willen des Fahrzeuggebers nicht termingerecht zum Vertragsende zurückgegeben, ist der Fahrzeuggeber berechtigt, dem Vertragspartner für die Dauer der Weiternutzung eine Nutzungsentschädigung für jeden überschrittenen Tag in Höhe von 1/30 des monatlich vereinbarten Nutzungsentgelts und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Aufwendungen zu berechnen. Bei einer vom Vertragspartner verursachten verspäteten Fahrzeugrückgabe haftet der Vertragspartner für die Kosten etwaiger vor Rückgabe fälliger Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe). Im Übrigen gelten bis zur Rückgabe die Pflichten des Vertragspartners aus dem Vertrag fort.

25.3 Kommt der Vertragspartner seiner Pflicht zur Rückgabe von Schlüsseln, Kraftfahrzeugunterlagen oder Zubehör [z. B. Kundendienstheft, SD-Navigationskarten, Radio-Code-Karte, Schlüsselzubehör, Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)] schuldhaft nicht nach, so hat er dem Fahrzeuggeber den hieraus resultierenden Aufwand zu ersetzen. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, im Falle der verspäteten Rückgabe eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 80 zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Fahrzeuggeber kein oder ein nur wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Dem Fahrzeuggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Nach ergebnislosem Ablauf einer Nachfrist von drei Tagen, ist der Fahrzeuggeber zur Ersatzbeschaffung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt. Der Ablauf der Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Vertragspartner die Rückgabe bereits verweigert hat oder diese nicht möglich ist.

25.4 Das Recht zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden infolge der verspäteten Rückgabe (beispielsweise für eine erneute Gutachterbestellung oder zeitlich reduzierte Nachfolgeverträge) bleibt dem Fahrzeuggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten.

26. Haftung des Fahrzeuggebers

26.1 Der Fahrzeuggeber haftet unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt sowie bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Beachtung der Vertragspartner vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit haftet der Fahrzeuggeber nur bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

26.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.

26.3 Soweit in dieser Ziffer 26 nicht ausdrücklich abweichend geregelt, ist die Haftung des Fahrzeuggebers ausgeschlossen.

26.4 Soweit die Haftung des Fahrzeuggebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Fahrzeuggebers.

27. Laufzeit des Vertrages und Kündigung

27.1 Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Mietvertrag. Der Vertrag kann während der Vertragslaufzeit nicht ordentlich gekündigt werden. Das Recht jeder Vertragspartei, aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

27.2 Fällt der letzte Tag der vereinbarten Laufzeit auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so endet die Vertragszeit an dem darauf folgenden Werktag.

27.3 Stirbt der Vertragsnehmer innerhalb der vereinbarten Laufzeit, endet der Vertrag mit dem Tod und das Fahrzeug kann vorzeitig zurückgegeben werden.

28. Rechtsfolgen im Falle der außerordentlichen Kündigung des Fahrzeuggebers

28.1 Im Falle einer fristlosen außerordentlichen Kündigung durch den Fahrzeuggeber aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertragspartners, ist der Vertragspartner verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Der Fahrzeuggeber ist in diesem Fall auch berechtigt, das bzw. die zur Verfügung gestellte(n) Fahrzeug(e) jederzeit und ohne Ankündigung abzuholen und in seine Obhut zurückzubringen.

28.2 Wird der Vertrag aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertragspartners durch den Fahrzeuggeber gekündigt, so hat der Vertragspartner dem Fahrzeuggeber den Aufwand für eine Abholung und Lagerung sowie den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der dem Fahrzeuggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

29. Mitteilungspflicht

Jede Änderung der Anschrift oder des Familiennamens des Vertragspartners ist dem Fahrzeuggeber innerhalb einer Frist von drei Tagen in Textform inklusive Kopie des Personalausweises oder einer entsprechenden amtlichen Bestätigung mitzuteilen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber zudem jede Änderung seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen, und zwar vorab telefonisch mit anschließender Bestätigung in Textform innerhalb von drei Tagen.

30. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

31. Abtretungsbeschränkung

Forderungen des Vertragspartners aus diesem Vertrag dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fahrzeuggebers abgetreten werden.

32. Geltendes Recht

Für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsvereinbarung zwischen Vertragspartner und Fahrzeuggeber gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

33. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln, falls der Vertragspartner Kaufmann/Kauffrau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

34. Datenschutz

Der Fahrzeuggeber speichert und verarbeitet die zum Zwecke der Vertragsabwicklung über die Webseite erhobenen personenbezogene Daten sowie weitere personenbezogene Daten, die der Vertragspartner von sich aus zur Verfügung stellt, z. B. im Rahmen einer Registrierung, durch das Ausfüllen von Formularen, durch Versenden von E-Mails, durch Beauftragung des Fahrzeuggebers oder für die Kundenbetreuung und zur Kontaktaufnahme. Der Fahrzeuggeber verwendet diese Daten ausschließlich zu den jeweils angegebenen oder sich aus der Anfrage ergebenden Zwecken. Sofern der Vertragspartner zuvor eingewilligt hat, erfolgt eine werbliche Verwendung der Daten nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung) des Fahrzeuggebers oder für Anfragen zur Teilnahme an Umfragen, die er für eigene Marketing-, Markt- oder Meinungsforschungszwecke verwendet. Eine Übermittlung an Dritte – wobei mit dem Fahrzeuggeber verbundene Unternehmen nicht als Dritte in diesem Sinne gelten – erfolgt nur, sofern dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Weitergehende Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung.

35. Verbraucherstreitbeilegung

35.1 Die EU–Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitgestellt. Diese Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

35.2 Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

36. Ergänzende AGB zur Ladestrom-Flatrate

36.1 Der Vertragspartner erhält eine Shell Card als Ladekarte, mit der an den in der zugehörigen Shell Recharge App ausgewiesenen Ladestationen das Fahrzeug geladen werden kann. Mit dieser Ladekarte kann an Shell Recharge Ladeinfrastruktur sowie Ladestationen von Kooperationspartnern von Shell Recharge geladen werden.

Mit dem Produkt „Ladestrom-Flatrate“ wird durch den Vertragspartner ein fahrzeugabhängiges Kontingent an Ladestrom erworben, das unter Berücksichtigung der vereinbarten Kilometerlaufleistung und des durchschnittlichen Verbrauchs nach WLTP-Messverfahren zzgl. eines Zuschlags aufgrund abweichender tatsächlicher Verbrauchswerte ermittelt wurde. Ladestrom, aufgrund einer die vertraglich vereinbarte Laufleistung überschreitenden Nutzung oder der missbräuchlich für andere Fahrzeuge geladen wird, kann abgerechnet werden. Hierzu sind die Bedingungen und Preise des jeweiligen Anbieters maßgeblich. Der geladene Strom wird in diesem Fall durch Fleetpool abgerechnet. Die Konditionen können über die Shell Recharge App eingesehen werden. Bei erwähnter missbräuchlicher Nutzung behält sich Fleetpool ein Sonderkündigungsrecht vor. Dem Vertragspartner steht es frei, auf eigene Kosten Ladestrom von weiteren Anbietern zu beziehen.

Im Einzelfall können weitere Kosten anfallen, insbesondere sog. Blockiergebühren oder zusätzliche Minutengebühren (Parken nach Abschluss des Ladevorgangs an der Ladestation). Es obliegt dem Vertragspartner, sich über Leistungen, Bedingungen und Preise des jeweiligen Anbieters unabhängig von der Verpflichtung zur Vergütung von Ladestrom zu informieren. Die durch den Vertragspartner verursachten zusätzlichen Kosten werden unabhängig davon abgerechnet, ob das Kontingent aufgebraucht wurde.
Weitere Kosten für das Laden des Fahrzeugs im Ausland in Höhe von 0,50 Euro sind nicht von der Ladestrom-Flatrate gedeckt und werden in Rechnung gestellt.

 

Stand Januar 2022